Freitag, 4. September 2026

Buchackern. Nach dem Femizid im Juli dieses Jahres in Buchackern steht das Thurgauer Gewaltschutzsystem in der Kritik. Warum boten rechtliche Verbote einer bedrohten Frau keinen physischen Schutz? Während Opferschützer logistische Lücken bemängeln, verweisen kantonale Fachstellen auf die Notwendigkeit von Anonymität und nehmen die gesamte Gesellschaft in die Pflicht.

Yulia P. hatte alles getan, was das Schweizer Rechtssystem vorsieht. Sie suchte Hilfe bei der Polizei und erwirkte ein gerichtlich verhängtes Annäherungsverbot. Auf dem Papier war sie geschützt. Dennoch wurde sie in Buchackern Opfer eines töd­lichen Gewaltverbrechens. Dieser Fall offenbart eine schmerzhafte Realität: Rechtliche Dokumente bieten im Alltag psychologischen Rückhalt, aber sie sind keine physische Barriere.

Technik und Ressourcen am Limit

Die Fachstelle Gewaltschutz der Kantonspolizei Thurgau arbeitet nach modernen, wissenschaftlichen Standards. Mit dem Ansatz des Structured Professional Judgement (SPJ) erstellt sie differenzierte Risikoeinschätzungen, um Trennungsdynamiken, Drohungen oder psychische Krisen im Einzelfall zu bewerten. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Im Jahr 2025 rückte die Polizei 552-mal wegen häuslicher Gewalt aus. Die Zahl der ausgesprochenen Schutzmassnahmen wie Wegweisungen oder Rayonverbote stieg drastisch von 217 im Jahr 2024 auf 314 im letzten Jahr an. Roxanne Gräflein, Mediensprecherin der Thurgauer Kantonspolizei, erklärt dazu: «Eine standardisierte proaktive Kontrolle sämtlicher angeordneter Schutzmassnahmen ist mit den derzeitigen Ressourcen nicht möglich.» Kontrollen können im Einzelfall vorgenommen werden, insbesondere wenn konkrete Hinweise oder ein Verdacht auf eine Missachtung bestehen.

Eine persönliche Ansprache ist eines von mehreren möglichen Instrumenten des polizeilich-präventiven Fallmanagements. Diese verpuffen jedoch wirkungslos, wenn ein Täter nicht kooperiert oder nicht erreichbar ist. «Ist eine Person nicht erreichbar, nicht gesprächsbereit oder erscheint eine persönliche Ansprache nicht zielführend, können andere polizei-, straf- oder zivilrechtliche Massnahmen im Vordergrund stehen», sagt Gräflein und ergänzt: «Zu den unmittelbar durch die Polizei möglichen Schutzmassnahmen gehören insbesondere Wegweisungen, Kontakt- und Annäherungsverbote sowie Rayoneinschränkungen.» Um solche Wegweisungen und Kontaktverbote verlässlich zu überwachen, erlaubt das Gesetz seit 2022 unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz der elektronischen Fussfessel («Electronic Monitoring»). Doch dieses Kontrollinstrument ist im zivilrechtlichen Bereich im Thurgau bisher erst in einem einzigen Fall angeordnet worden. Die Kantonspolizei kann die Fussfessel nicht selbst verfügen. Das Verfahren liegt komplett im Zuständigkeitsbereich der Gerichte.

Flucht oder Verschiebung

Stösst der rechtliche Schutz vor Ort an Grenzen, bleibt bedrohten Frauen oft nur die sofortige Flucht. Hier zeigt sich eine kantonale Besonderheit: Der Thurgau verfügt über kein eigenes, stationäres Frauenhaus. Droht akute Gefahr, vermittelt die Fachstelle Opferhilfe Thurgau die Betroffenen ans Frauenhaus Winterthur. Manuela Reuss, Geschäftsleiterin der Opferhilfe, betont die Komplexität: «Die Einschätzung einer konkreten Gefährdungslage ist stets eine ­anspruchsvolle Aufgabe. Bestehen Zweifel an der Sicherheit, empfehlen wir grundsätzlich den Aufenthalt in einer Schutzunterkunft.» Für die Frauen bedeutet dies jedoch oft eine doppelte Isolation. Sie werden aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen. Roger Märkli von der kantonalen Fachstelle Gewalt- und Kriminalprävention widerspricht dem Vorwurf eines «föderalen Verschiebens». Schutzeinrichtungen seien als Vereine oder Stiftungen organisiert und kantonsübergreifend mitfinanziert. Im Fall Winterthur durch Zürich, Schaffhausen und den Thurgau. Für Märkli ist die ausgelagerte Unterbringung sogar ein Sicherheitsvorteil: «Im Kanton Thurgau mit seiner ländlichen und kleinräumigen Struktur ist es schwer, die notwendige Anonymität einer Schutzeinrichtung zu gewährleisten.»

Eine Frage der Zivilcourage

Dennoch gibt es strukturelle Defizite. Die Schweiz und der Kanton Thurgau erfüllen den Richtwert des Europarats – einen Familienplatz pro 10 000 Einwohner gemäss Istanbul-Konvention – bislang noch nicht. Der Thurgau beteili-
ge sich laut Märkli aber aktiv an den laufenden Massnahmen des Bundesrates zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes. Auch den Vorwurf einer permanenten «geografischen Entwurzelung» relativiert er mit harten Zahlen: Der Aufenthalt im Frauenhaus Winterthur dauerte 2025 im Schnitt lediglich 43 Tage. Es handle sich um eine zeitlich begrenzte Sofortmassnahme zur Gefahrenabwehr.

Um Gewalt- und Trennungsdynamiken künftig früher abzufangen, sieht Märkli ohnehin eine gesamtgesellschaftliche Pflicht: «Politik, Fachstellen, Verwaltung als auch die Bevölkerung müssen ihren Beitrag dazu erkennen und diesen leisten wollen.» Es greife zu kurz, im Ernstfall nur darauf zu verweisen, dass jemand etwas unternehmen müsse. Zivilcourage im privaten und beruflichen Umfeld sei entscheidend. Gleichzeitig reagiert die Politik auf die sensible Phase nach dem Frauenhausaufenthalt. Regierungsrätin Ruth Faller Graf hat die Kommission Gewaltprävention damit beauftragt, nachhaltige Anschlusslösungen zu evaluieren, damit Frauen nicht aus finanziellem Druck oder Isolation zum Täter zurückkehren.

Der Fall von Yulia P. beweist schmerzhaft: Wir müssen aufhören, Opferschutz als privates Schicksal oder rein bürokratischen Akt zu betrachten. Um Tragödien künftig besser zu verhindern, muss der Opferschutz konsequent weiterentwickelt werden. Damit Annäherungsverbote nicht das bleiben, was sie im schlimmsten Fall sind: bedrucktes Papier, das im entscheidenden Moment keinen Schutz bietet.

Benjamin Schmid